Ausspähen von Daten

  • Das Ausspähen von Daten ist ein nach § 202a StGB strafbares Verhalten, welches durch oder mit EDV-Geräten begangen wird.

    § 202a StGB

    Quote

    (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.


    Datenbegriff
    Der Tatbestand gewinnt kontinuierlich an Relevanz mit der Zunahme und stetigen Weiterentwicklung von Geräten zur elektronischen Datenverarbeitung (EDV).
    Der zweite Absatz des oben zitierten Gesetzes enthält die juristische Definition von Daten. Demnach sind ist nur solches Ausspähen strafbar, welches auf elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte Informationen abzielt.


    Tatbestand
    Die Daten dürfen für den Täter nicht bestimmt sein. Dies sind all jene Informationen, die Daten, die nach dem Willen des Verfügungsberechtigten nicht oder nicht mehr in den Herrschaftsbereich des Täters gelangen sollen. Damit wird erstens der erstmalige Zugang und zweitens die wiederholte, nicht gewollte Verwendung geschützt.


    Des Weiteren müssen die Daten besonders gesichert sein. Nach der Rechtsprechung sind Daten besonders gesichert, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die dem speziellen Zweck dienen, den Zugriff durch Unberechtigte nicht unerheblich zu erschweren.


    Schließlich muss der Täter sich auch Zugang verschaffen. Er verschafft sich Zugang, wenn er die Verfügungsgewalt über sie herstellt. Die Verfügungsgewalt wird insbesondere durch Herstellen einer Kopie oder Erlangen des Datenträgers selbst begründet.


    Rechtsfolge
    Je nach Ausmaß der Tat, kann der Täter mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden.




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