Die gesetzliche Grundlage für Gerichtsprozesse ist im Allgemeinen in den Art. 92 und 104 Grundgesetz (GG) normiert. Darüber hinaus finden sich weitere spezifische Vorschriften im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Finanzgerichtsordnung (FGO) und dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die erste Fassung des GVGs stammt aus dem Jahr 1877. Bis heute regelt es im Wesentlichen die Zuständigkeiten der einzelnen Gerichte. So hat es die Funktion einer Art Kompetenzordnung, getreu der Leitfrage "Wer darf was?". Es beinhaltet Regelungen, welchen Rechtswegen der Kläger zu wählen hat, Verweisungen an das dafür verantwortliche Gericht, allgemein Vorschriften über die Geschäftsverteilung sowie über das Präsidium.