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Der Leitgedanke des ASiG ist in § 1 ASiG festgehalten. Demnach steht die Bekämpfung von Ursachen für Betriebsgefahren im Vordergrund. Das Arbeitssicherheitsgesetz soll also Schadensverhütung und Prävention am Arbeitsplatz gewährleisten. Es ist somit die rechtliche Grundlage für Belange der Arbeitssicherheit. Maßnahmen, die getroffen werden, wenn sich ein Risiko bereits verwirklicht hat, werden separat in den Unfallverhütungsvorschrift 2 genannt. In den UVVs geht es vor allem um die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung.
Kritik
Die Umsetzung des ASiG gehört zur gängigen Praxis größerer Betriebe. Kritische Stimmen fordern zum Teil jedoch eine Abschaffung des Gesetzes, da es als zu bürokratisch empfunden wird. Im Widerspruch dazu stehend, halten einige das ASiG für unzureichend. Dies wird mit dem Fehlen von Normen hinsichtlich der Arbeitsqualität und Ausstattung externer Dienste begründet.
Wortlaut § 1Grundsatz ASiG
„Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.“
Das ASiG kann unter dem unten stehenden Link abgerufen werden.
ASiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Siehe auch
- Arbeitssicherheit
- Begehung (Arbeitssicherheit)
- Dienst- und Schutzkleidung
- Dienstkleidung und Uniform
- Einsatzhandschuh