Nötigung*

  • Im § 240 StGB wird Nötigung unter Strafe gestellt. Dadurch wird die Freiheit der Willensschließung und Willensbetätigung vor Angriffen mittels Gewalt oder einer Drohung gegenüber Leib und Leben geschützt.

    Inhalt
    Als Gewalt kommen alle möglichen körperlichen Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Opfer in Betracht. Die Drohung muss sich auf ein empfindliches Übel richten. Das heißt, dass dem Opfer die angedrohte Maßnahme des Täters wie ein körperlich wirkender Zwang vorkommt. Einen absoluten Freiheitsschutz kann das Strafrecht nicht bieten. Niemand kann nach freiem Belangen tun und lassen was er will. Die Handlungsfreiheit des Einzelnen wird begrenzt durch die Rechte andere. Dies führt zwangsläufig zu Freiheitseinschränkungen. Durch den § 240 StGB wird jedoch ein Mindestmaß an Freiheit geboten und die Einflussnahme Außenstehender eingeschränkt. Nötigen verdient nach Ansicht des Strafrechts ein gesteigertes Umwerturteil und ist als verwerflich zu bewerten. Der Begriff des Nötigen wird dabei nicht näher umrissen. Nach herrschender Meinung sind dazu alle Handlungen zu zählen, durch welche der Betroffene anhand von Gewalt oder Drohung zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen veranlasst wird, die seinem persönlichen Willen widersprechen. Nötigungshandlungen sind entweder im Einzelnen strafbar oder als Teil des Tatbestandes von Raub.


    Gesetzestext
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.


    (3) Der Versuch ist strafbar.


    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
    2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

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