Raub*

  • Raub bezeichnet im Strafrecht ein Vermögensdelikt mit Zwangsanwendung. Dies meint, dass dem Opfer mithilfe von Gewalt oder einer Drohung Eigentum entwendet wird. Das Delikt ist im Strafgesetzbuch im Paragraphen § 249 normiert.
    Zitat

    (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


    Aus dem oben zitierten Normtext ergibt sich ein Prüfungsschema. Folgende Punkte müssen vom Täter zur Tatbegehung alle erfüllt worden sein:


    1. Objektiver Tatbestand
    Der objektive Tatbestand bezieht sich auf das, was der Täter tatsächlich tun muss. Der Willen zur Tat (Vorsatz) wird im subjektiven Tatbestand erfasst (siehe unten). Als Tatobjekt kommt nur eine fremde bewegliche Sache in Betracht. Fremd ist alles, was nicht herrenlos und nicht im Alleineigentum des Täters steht. Die Bezeichnung "beweglich" ist im weiten Sinne zu verstehen und bezieht sich auf alle Objekte, die fortbewegt oder von einem sonstigen Gegenstand gelöst werden können. Eine Wegnahme ist gegeben, wenn gegen den Willen des rechtmäßigen Eigentümers ein Gewahrsamswechsel stattgefunden hat. Der Täter muss vollkommen über das Tatobjekt verfügen können, ohne dass der vorherige Gewahrsamsinhaber darauf Einfluss nehmen kann, oder diese nur wiedererlangen könnte, wenn er dafür seinerseits Kraft ausüben müsste.


    Im Gegensatz zum Diebstahl nach § 242 StGB reicht eine einfache Wegnahmehandlung nicht aus. Der Räuber muss darüber hinaus a. Gewalt gegen das Opfer anwenden oder b. durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben die Herausgabe erzwingen. Das Nötigungsmittel muss vom Opfer stets als körperlich wirkender Zwang empfunden werden. Überraschungen sind nicht ausreichend, Bsp.: Handtaschenraub, wenn sich Opfer garnicht wehren kann. Eine Drohung gegenüber Sachgefahren ist ebenfalls nicht ausreichend, Bsp.: der Täter erzwingt die Herausgabe, indem er dem Opfer androht Erbstücke von hohem ideellen Wert zu zerstören. Ein weiteres Kriterium für Raub ist, dass die Wegnahmehandlung mit dem Nötigungsmittel, also Gewalt oder Drohung, in einem engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang stehen.

    2. Subjektiver Tatbestand
    Beim Raub handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Er muss also mindestens billigend in Kauf nehmen, dass der Erfolg eintreten wird.


    3. Rechtswidrigkeit
    Rechtswidrig sind alle Handlungen, die im Widerspruch zum Gesetz stehen und dem Täter dürften keine Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen. Die "klassischen" Rechtfertigungsgründe lauten Notwehr und rechtfertigender Notstand.


    4. Schuld
    Auf Ebene der Schuld wird die subjektive Vorwerfbarmeit einer Tat geprüft. Raub wäre dem Täter nur dann vorwerfbar, wenn er sich nicht im Irrtum befand und überhaupt schuldfähig ist. Grundsätzlich sind Personen erst ab dem 14. Lebensjahr schuldfähig. Des Weiteren sind geistig Behinderte und Personen, die zum Tatzeitpunkt unter erheblichem Drogeneinfluss standen, entschuldigt.

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