Vertraulichkeit

  • Als vertraulich gelten alle Informationen, die nicht der Öffentlichkeit, sondern nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind.

    Gesetzliche Vertraulichkeitsbestimmungen
    Der Gesetzgeber regelt in verschiedenen Fällen die Vertraulichkeit von Dokumenten. So werden beispielsweise Fernschreib-, Fernsprech-, Funk- und Telegrafen-Botschaften durch das Fernmeldegeheimnis vor unerlaubtem Abhören, Beeinflussen oder Vernichten geschützt. Das Fernmeldegeheimnis ist von hoher Bedeutung für das Demokratiewesen und schützt den Bürger vor (willkürlichen) Eingriffen des Staates. Es hat daher Verfassungsrang und ist von Art. 10 GG erfasst. Ferner lässt es sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) ableiten.


    Das Fernmeldegeheimnis gilt allgemein für jeden Staatsbürger. Für bestimmte Berufsgruppen gibt es noch weitere gesonderte Vorschriften. So unterliegen Rechtsanwälte, Journalisten, Ärzte und Banken strafrechtlichen Bestimmungen und sind in besonderem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Verstößen können Berufsverbote, Bußgelder oder gar Freiheitsstrafen verhängt werden.


    Neben diesen Schutzpflichten, die den einzelnen Bürger schützen, werden durch den § 94 StGB Staatsgeheimnisse erfasst. Demnach kann ein Täter wegen Landesverrats bestraft werden, wenn er an eine fremden Macht oder einen sonstigen Unbefugten Staatsgeheimnisse gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt (siehe § 94 Abs. 1 StGB). Was alles unter den Begriff "Staatsgeheimnis" fällt, ist durch die vier Geheimhaltungsstufen geregelt. Diese lauten: 1.Streng geheim, 2. Geheim, 3. Vertraulich, 4. Eingeschränkt. Die einzelnen Inhalte und Voraussetzungen können im Geheimschutzhandbuch nachgelesen werden (siehe Link).
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    Vertragliche Regelungen
    Neben diesen gesetzlichen Bestimmungen steht es selbstverständlich auch Privatpersonen frei, durch vertragliche Vereinbarung die Vertraulichkeit von Informationen festzulegen. Etwaige Verstöße können unter Androhung von Schadensersatz oder Vertragsstrafen vermieden werden. So stellt die Wahrung der Vertraulichkeit eine Schutzpflicht dar. Durch §§ 280 I, III, 282 BGB werden Schutzpflichtverletzungen vom Gesetzgeber erfasst. In schwerwiegenden Fällen können neben Schadensersatzforderungen auch staatliche Sanktionen verübt werden. Der Staat verurteilt neben der Geheimnishehlerei (§ 17 UWG) auch das unzulässige Ausnutzen bestimmter Vorlagen technischer Art wie Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte oder Rezepte (§ 18 UWG).

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