Einsteigen*

  • Einsteigen meint im juristischen Zusammenhang ein Tatbestandsmerkmal, welches im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten erfüllt wird und das Strafmaß (beispielsweise beim Diebstahl) verschärfen kann.

    Vergleiche hierzu § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB: "In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (...) zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält."


    Als Handlung genügt bereits das Betreten auf einem nicht dafür vorgesehenen Weg unter Überwindung von Hindernissen. Der Täter kann nur in Räume (siehe oben) einbrechen. Dies meint ein Raumgebilde, was zum betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr versehen ist.

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