Als gefährliches Werkzeug gelten alle Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Art ihrer Benutzung dazu in der Lage sind, Menschen einen erheblichen Schaden zuzufügen. Aus der Definition ist zu folgen, dass je nach Anwendung selbst Schnürsenkel das Tatbestandsmerkmal gefährliches Werkzeug erfüllen können. Bei Messern ist laut Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine Klingellänge von 45 mm erforderlich.
Das Ausführen von Taten mithilfe eines gefährlichen Werkzeugs stellt ein sogenanntes Qualifikationsmerkmal dar. Erfüllt ein Täter bestimmte Merkmale, so qualifiziert dies die Tat in eine höhere Unrechtsebene. Dem Gesetzgeber ist dieser erhöhte Unrechtscharakter nicht gleichgültig, und so werden Qualifikationsmerkmale in gesonderten Normen berücksichtigt. Daraus folgt, dass beispielsweise Körperverletzung mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen deutlich höher bestraft wird als die einfache Körperverletzung. So liegt das Strafmaß bei der Körperverletzung nach § 223 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Vergleiche hierzu § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB:
"Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Die gleichen Sanktionsmaßnahmen gelten für Eigentumsdelikte: während der einfache Diebstahl mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet wird, können Taten mithilfe eines gefährlichen Werkzeugs bis zu zehn Jahre Gefängnis für den Täter bedeuten.