Objektschutz*

  • Objektschutz ist ein Teilgebiet des Bewachungsgewerbes. Durch Bewachen soll die Sicherheit eines definierten Objektes gewährleistet werden. In der Privatwirtschaft spricht man auch von Separatbewachung.

    Allgemeines
    Für Sicherheitsleute bestehen derzeit eine besonderen Rechte. Angestellte, welche Tätigkeiten im Bereich des Objektschutzes ausführen, sind somit der Zivilbevölkerung rechtlich gleichgestellt. Im Falle einer Gefahr stehen den Sicherheitskräften das Recht auf Selbsthilfe, § 859 BGB, sowie die Notwehr zu. Die Selbsthilfe kann zur Durchsetzung des Hausrechts ausgeübt werden. Etwa, wenn sich Unbefugte einem abgesperrten Gelände, Gebäude oder sonstigem eingefriedeten Besitztum nähern. Vom Notwehrrecht darf bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gebrauch gemacht werden.


    Notwehrrecht
    Gemäß § 32 StGB ist ein Angriff gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert. Rechtswidrig sind alle Handlungen, welche gegen die besehende Rechtsordnung verstoßen. Ein Angriff ist ein durch menschliches Tun (oder Unterlassen) hervorgerufene Bedrohung. Die Notwehr rechtfertigt die eigene Verteidigung. Das heißt, die Sicherheitskraft kann sich im Falle einer Bedrohung mit den angemessenen und erforderlichen Mitteln verteidigen.


    Notstandsrecht
    Wird nicht die Person selbst, sondern das geschützte Objekt bedroht, legitimiert der gesetzlich in § 34 StGB geregelte Notstand einen Eingriff. Ein Notstand liegt darüber hinausgehend bei gegenwärtiger Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut hervor. Der Begriff umfasst nicht nur Menschen, sondern auch Sachen und Interessen wie die körperliche Freiheit.


    Bewachungserlaubnis
    Auch wenn Objektschützer mit den Rechten von Privatpersonen gleichgestellt sind, ist eine Bewachungserlaubnis Pflicht. Diese wird von Ordnungsämtern beziehungsweise Landratsämtern nach Prüfung der Voraussetzungen erteilt. Siehe bei Sachkundeprüfung, § 34 GewO.

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