Luftsicherheit*

  • Die zivile Luftsicherheit umfasst die Abwehr von Sabotageakten und terroristisch motivierten Attentaten wie Flugzeugentführungen.

    Die Kernbestandteile der Luftsicherheit leiten sich aus dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ab. Demnach besteht die Luftsicherheit aus:


    1. gegebenenfalls Durchsuchungen von Passagieren und Gepäck (§ 5 LuftSiG)
    2. Zuverlässigkeitsprüfungen für Personen, die in der Sicherheit arbeiten. Die Überprüfung muss alle fünf Jahre wiederholt werden (§ 7 LuftSiG)
    3. Eigensicherung der Flughafenbetreiber beziehungsweise Flughafensicherheit (§ 8 LuftSiG)
    4. Eigensicherungspflichten der Luftfahrtunternehmen (§ 9 LuftSiG)
    5. Erteilung der Bordgewalt an den Piloten (§ 12 LuftSiG)



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