Die Kernbestandteile der Luftsicherheit leiten sich aus dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ab. Demnach besteht die Luftsicherheit aus:
1. gegebenenfalls Durchsuchungen von Passagieren und Gepäck (§ 5 LuftSiG)
2. Zuverlässigkeitsprüfungen für Personen, die in der Sicherheit arbeiten. Die Überprüfung muss alle fünf Jahre wiederholt werden (§ 7 LuftSiG)
3. Eigensicherung der Flughafenbetreiber beziehungsweise Flughafensicherheit (§ 8 LuftSiG)
4. Eigensicherungspflichten der Luftfahrtunternehmen (§ 9 LuftSiG)
5. Erteilung der Bordgewalt an den Piloten (§ 12 LuftSiG)