Inhaltsirrtum*

  • Beim Inhaltsirrtum irrt der Erklärende übe die Bedeutung der Tragweite der abgegebenen Erklärung. Ein Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen vom subjektiven Willen mit der objektiven Erklärung.

    Im Unterschied zum Erklärungsirrtum liegt der Irrtum nicht in der Erklärungsirrtum. Beim Inhaltsirrtum wählt der Irrende bewusst den Erklärungsbegriff oder das Erklärungszeichen aus. Er verbindet mit der Äußerung etwas anders, als ihr objektiv beigemessen wird. Man spricht daher auch vom Verlautbarungsirrtum. Bedeutsam wird diese Irrtumsart vor allem bei Fremdwörtern. Dem Erklärenden bleibt nach § 119 Alt. 1 BGB das Mittel der Anfechtung, um seinen Irrtum aus dem Weg zu räumen.


    Beispiel:
    Ein Gast aus Süddeutschland bestellt in einer Kölner Kneipe einen "halten Hahn". Statt des erwarteten halben Hahns, bekommt er ein Käsebrötchen serviert.


    Siehe:
    - Eigenschaftsirrtum
    - Erklärungsirrtum
    - Inhaltsirrtum
    - Irrtümliche Selbsthilfe
    - Kalkulationsirrtum
    - Übermittlungsirrtum

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