Bei einem Erklärungsirrtum weicht die Äußerung des Erklärenden von dem ab, was er eigentlich mitteilen möchte. Typische Fälle sind das Versprechen, Vertippen oder Verschreiben. Zum Beispiel: der Kleinhändler K will beim Großhändler G 100 schussfeste Westen bestellen. Er verschreibt sich und bestellt versehentlich 1000 Westen. Mithilfe einer Anfechtungserklärung kann K den Irrtum nach § 119 I Var. 1 BGB rückwirkend beseitigen.