Persönliche Schutzausstattung

  • Persönliche Schutzausstattung muss in Berufen mit erheblicher Gefährdung getragen werden, wenn Risiken anders nicht minimiert werden können. Die Vorgaben vom Tragen der Schutzausstattung ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und damit verbundenen Gesundheitsvorschriften.

    Das Ausmaß an Sicherheitsvorgaben beim Tragen persönlicher Schutzausstattung variiert zwischen einzelnen Berufen. Aus drei Kategorien der Gefährdung kann entnommen werden, welche Ausstattung erforderlich ist.


    Geringe Risiken Auswirkungen sind absehbar und oberflächlich, bspw. Gartenarbeit. Es werden Vorkehrungen durch Verwendung von Handschuhen und festem Schuhwerk getroffen.
    Mittlere Risiken Hierzu gehört Schutzausstattung, welche nicht in Kategorie I und III eingeteilt werden kann (Gehörschutz, Schutzhelme, …)
    Hohe Risiken Beinhaltet Schutzausrüstung, welche vor tödlichen Gefahren und langfristigen Gesundheitsschäden bewahren muss. (zum Beispiel ein Atemschutzgerät, Schutzkleidung vor Extremtemperaturen, …)


    Zur klassischen Schutzausstattung einer Sicherheitskraft zählen zum Beispiel Schuss- und Stichfeste Westen, Helme, Handschuhe, sowie Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel.

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