Der Unterschied zwischen Straftat und Rechtswidrigkeit besteht in der Schuld. Handelt der Täter ohne Unrechtsbewusstsein oder im Irrtum, ist sein Verhalten zwar rechtswidrig, aber stellt keine Straftat dar. Nach dem herrschenden dreistufigen Deliktsaufbau schließt die Vollendung einer Straftat den vorsätzlich begangen Tatbestand, die Rechtswidrigkeit und das Element der Schuld voraus.
In Zeiten zunehmender Digitalisierung haben Computerkriminelle Eingang in ein breites Spektrum verschiedener Kriminalitätsformen gefunden. Dazu zählen politischer Extremismus, Wirtschaftskriminalität, organisierte Kriminalität und das Drogen-Milieu. Ein „Klassiker“ von Wirtschaftskriminalität ist das Ausspähen von Bankautomaten. Der Täter nutzt personenbezogene Kennwörter und Konten, um sich auf Kosten Anderer zu bereichern. Statistisch betrachtet nimmt Computerkriminalität kontinuierlich zu, wobei Delikte an Geldautomaten die stärkste Wachstumsrate verzeichnen. Beliebt sind die sogenannten Skimming- und Cash-Tapping-Methoden. Skimming ist eine Form der Spionage, wobei die Kriminellen das Tastatur-Eingabefeld so präparieren, dass die PIN-Eingabe durch eine zweite Tastatur aufgezeichnet wird. Dieses zweite Eingabefeld liegt über dem originalen EPP und ist für den Kunden im Regelfall nicht sichtbar.
Beim Cash-Tapping wird die Geldausgabe so präpariert, dass das abgebuchte Geld nicht aus dem Automaten gelangen kann und am Ausgabeschacht hängen bleibt. Ein doppelter Schlitz verhindert de Herausgabe der Scheine, sodass der Betrag in dem Schlitz kleben bleibt. Die Kriminellen warten solange, bis der verwirrte Kunde den Automaten verlässt und entnehmen dann den Schlitz samt Bargeld. Neben dem Betrug an Geldautomaten haben urheberrechtswidrig hergestellte Kopien von Daten aller Art (Video- und Bildsequenzen, Musikstücke, Geheimdokumente, etc…) einen beträchtlichen Anteil am durch Computerkriminalität entstehenden Schaden.