Unterlassen

  • Während Begehen die Vornahme des zur Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges zu vermeidende Handeln ist, versteht man unter Unterlassen die Nichtvornahme des zur Verhinderung des Erfolgseintritt auszuführende Verhalten.

    Man unterscheidet zwischen echten und unechten Unterlassensdelikten. Ein echter Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn der Täter sich bei einem Unfall oder einer sonstigen Gefahr weigert, die ihm zumutbare ohne notwendige Hilfe gegenüber einem Dritten zu leisten. Dies ist gesetzlich in § 323c StGB normiert:


    Zitat

    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    Im Unterschied zu den echten Unterlassensdelikten ist die Verwirklichung der Tat durch einen unechten Unterlassensdelikt vollkommen mit aktivem Tun gleichgestellt. Die Strafe richtet sich an keiner Generalklausel wie dem § 323c StGB, sondern an dem jeweilig begangenen Delikt. Täter kann hierbei nur sein, wer Garant war. Als Garantenstellung bezeichnet man die rechtliche Pflicht, einem Anderen bei Gefahrenlage einzustehen. Dies kann durch verschiedene Art und Weise erfolgen. So wird eine Garantenstellung durch eine enge familiäre Bindung automatisch begründet, aber kann beispielsweise auch durch die freiwillige Übernahme einer Gefahrenverantwortung übernommen werden. Weitere Formen ergeben sich aus aus der Ausübung eines bestimmten Amtes, einer Gefahrengemeinschaft oder pflichtwidrigem gefährlichen Vorverhalten (Ingerenz).


    Die Strafbarkeit unechter Unterlassensdelikte ist in § 13 StGB geregelt.


    Zitat

    (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.


    (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


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