Aufgaben nach § 5 LuftSiG
Gemäß § 5 I 1 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Des Weiteren kann die Luftsicherheitsbehörde Fluggäste, Mitarbeiter und sonstige Personen, die nicht allgemein zugängliche Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen verweisen, wenn diese Personen ihre Berechtigung nicht vorweisen können oder eine Durchsuchung ihres Handgepäckes verweigern. Das Recht von Sicherheitsunternehmen auf Ausübung der den Behörden zugeschriebenen Kompetenzen ergibt sich aus § 5 V LuftSiG:
QuoteDie Luftsicherheitsbehörde kann geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 übertragen.
Aufgaben nach § 8 LuftSiG
In § 8 LuftSiG sind die Anforderungen an die Eigensicherung geregelt. Diese beinhalten eine umfangreiche Kontrolle aller Arbeitsmittel. Dadurch soll die Mitnahme verbotener Gegenstände unterbunden werden. Der Objektschutz findet an Ankunfts- und Abflugbereichen sowie an den Gepäckbereichen in den Terminals statt.
Aufgaben nach § 9 LuftSiG
Aus § 9 LuftSiG geht die Pflicht zur Kontrolle von Postsendungen und sonstigen Warenpaketen hervor. Diese Kontrollen werden in eigens dafür gebauten Hallen durchgeführt. Auf den Transportwegen zwischen Warenhalle und Flugzeug ist darauf zu achten, dass es zu keinen Manipulationen kommt.