Der Gesetzesgeber setzt drei Kriterien für eine als Notwehr gültige Handlung voraus: ein gegenwärtiger Rechtswidriger Angriff, eine erforderliche Verteidigungshandlung und Verteidigungswille. Notwehr betrifft die Person selbst und Nothilfe meint das Verteidigen von fremden Rechtsgütern. Im Sinne von § 132 StGB ist ein Angriff eine Handlung oder Unterlassung durch die fremdes Rechtsgut beschädigt wird. Dabei sind folgende Güter als notwehrfähig angesehen:
- Leben
- Gesundheit
- Eigentum
- Besitz
- Ehre
- Freiheit
- Hausrecht
Letzteres ist für den Beruf einer Sicherheitskraft besonders relevant, da etwa einem Türsteher das Hausrecht für seine Tätigkeit übertragen wird. Verteidigende Maßnahmen dürfen nur solange getroffen werden bis ein Angriff beendet ist. Die Handlungen dürfen nur im Rahmen des Erforderlichen bleiben. Geeignete Mittel zur Abwehr dürfen zum Einsatz kommen und können auch härter als die des Angreifers sein. Die Verteidigungsmittel müssen jedoch im angemessenen Rahmen bleiben, um unnötige Gewalt zu vermeiden. Zum Beispiel Reizstoff und Schlagwaffen. Entscheidend ist auch immer die Sicht eines Außenstehenden auf die Sache.
Putativ-Notwehr
Unter Putativ-Notwehr versteht man vermeintliche Notwehr. Darin werden Handlungen eines Außenstehenden als feindliche Fremdeinwirkung fehlinterpretiert. Der Ausführende glaubt fälschlicherweise sich in einer Gefahrensituation zu befinden. Zum Beispiel ein Fußgänger, der einen Passanten auf den Boden drückt, obwohl dieser nur nach einer Wegbeschreibung fragen wollte.
Rechtfertigender Notstand
Eine weitere Form der Notwehr ist das Handeln bei einem rechtfertigenden Notstand. Dies besteht wenn ein angerichteter Schaden unter dem Wert des zu schützenden Rechtsguts liegt. Beispiel: Die Türen eines defekten Fahrstuhls werden gewaltsam geöffnet, da sich darin Personen befinden.