Arbeitszeitgesetz*

  • Das Arbeitszeitgesetz ist ein für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindliches Regelwerk. Darin wird der zeitliche Rahmen von Beschäftigungszeiten, Arbeitspausen sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen geregelt.

    Arbeitszeitregelungen
    Gemäß § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit eine Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen sind möglich, sodass eine Schicht vereinzelt auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden darf. Dies ist allerdings nur rechtens, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen sechs Monate die Acht-Stunden-Grenze weiterhin nicht überschreitet. Für Nachtarbeiter gelten verschärftere Regelungen, der Stundenausgleich muss innerhalb eines Monats hergestellt werden.


    Sonn- und Feiertagsregelungen
    Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausgenommen sind Berufe, die lebenswichtige Bereiche abdecken wie zum Beispiel Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Ärzte, Krankenschwestern und Mitarbeiter der Feuerwehr. Darüber hinaus sind weitere Ausnahmen in § 10 ArbZG aufgeführt. So sind in Abs. 1, Nr. 2 auch Sicherheitskräfte aufgeführt:


    Quote

    (1)
    Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
    2.
    zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung


    Ruhepausen und Ruhezeiten
    Überschreitet die Arbeitszeit eine Dauer von sechs Stunden, muss der Arbeitnehmer mindestens 30 Minuten pausieren. Die Pausen dürfen in fünfzehnminütige Blöcke aufgeteilt werden. Nach Beendigung einer Schicht muss nach § 5 zudem eine mindestens elfstündige Ruhezeit bis zum Wiederbeginn der Arbeit eingehalten werden.

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Comments 1

  • Ich bin 63 Jahre alt und arbeite im Sicherheitsgewerbe in einer Alarmzentrale sowie in der Passagierkontrolle bei Kreuzfahrtanläufen. Aus diesem Grund hatte ich einen Termin beim Betriebsarzt. Im Zuge der Nachbesprechung stellte er anhand meiner Aussagen und Tablettenliste fest, das ich mit meinem Alter und dem zu hohen Blutdruck zu einer Risikogruppe gehöre und empfahl mir, da ich im wechselnden Schichtsystem arbeite, eine Untersuchung nach §6 ArbZG - Nacht- und Schichtdienst - bei meinem Bereichsleiter zu beantragen.

    Das tat ich umgehend, aber 2 Tage später flatterte ein Brief von ihm ins Haus, in dem es hiess: "bezugnehmend auf ihr o.a. Schreiben und nach eingehender Prüfung der Sachlage müssen wir ihnen mitteilen, dass Sie die Voraussetzungen für eine arbeitsmedizinische Untersuchung gem. §6 ArbZG - Nacht- und Schichtdienst derzeit nicht erfüllen."

    Nun frage ich mich - ist der Bereichsleiter Gott, dass er sich übers Gesetz stellt ohne eine Begründung zu geben?

    Ich denke da ich im Betriebsrat aktiv bin und seit der Zeit auch über den Dienstplan diszipliniert werde, was bei uns Gang und Gebe ist, ist diese Antwort eine ausgesprochene Mobbingaktion. Mir bleibt nicht anderes übrig als über die Gewerkschaft und den Konzernbetriebsrat dagegen vorzugehen.

    - Was meint Ihr!?