Eine außerordentliche Kündigung wird nur im Ausnahmefall erstellt. Das Schreiben ist nur dann gültig, wenn ein eindeutig schwerer Vertragsverstoß seitens des Arbeitnehmers vorliegt. Der Arbeitgeber muss dann den Kündigungsgrund nach § 626 II BGB dem Angestellten umgehend in schriftfirm mitteilen. Die Kündigung muss nach § 626 I BGB spätestens in einem Zeitraum von zwei Wochen dem Arbeitnehmer zugegangen sein.
Außerordentliche Kündigungen werden im Sprachgebrauch häufig mit der Bezeichnung "fristlose Kündigung" gleichgesetzt. In der Regel macht es in der Praxis auch keinen Unterschied. Allerdings sind außerordentliche Kündigungen häufig noch mit einer kürzeren Auslauffrist verbunden bis das Arbeitsverhältnis endgültig beendet ist. Dann ist eine zwar außerordentliche aber nicht fristlose Kündigung der Fall.
Siehe:
- Abmahnung
- Kündigung
- ordentliche Kündigung