Darin können Daten festgehalten werden, die für ein Arbeitsverhältnis relevant sind. Dazu gehören: Kopien amtlicher Urkunden, Sozialversicherungs- und Steuerunterlagen, sowie Vertragsbezogenes. Auch Abmahnungen werden dort üblicherweise vermerkt. Die genaue Form der Mitarbeiterakte ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Es kann auf Papier oder in elektronischer Art erfolgen. Der Beschäftigte hat den rechtlichen Anspruch (§ 83 Abs. 1 BetrVG), die Akte einsehen und gegebenenfalls Kopien davon machen zu dürfen.