Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. Ist die Willenserklärung einmal erfolgt, müsste eine Wiedereinstellung über einen neuen Arbeitsvertrag laufen. Man bezeichnet dies dann als Änderungskündigungen. Während also ein Arbeitsverhältnis beendet wird, tritt gleichzeitig ein neues in kraft. Über diese Form können vertragliche Änderungen rechtlich in die Praxis umgesetzt werden. Im Übrigen sind Teilkündigungen nicht zulässig, da sie sich stets auf den gesamten Vertrag beziehen müssen.
Kündigungen sind wie Angebote (juristisch: empfangsbedürftige Willenserklärungen) zu werten, welche vom Vertragspartner (Arbeitnehmer) angenommen werden müssen. Weigert sich der Angestellte, kommt eine Kündigung nicht zustande. Voraussetzungen sind selbstverständlich, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Dass Kündigungen wie ein Angebot behandelt werden mag zunächst unnötig kompliziert erscheinen. Es bringt jedoch einige Vorteile für den Angestellten. Unzulässig wären Kündigungen, die im Vorfeld ausgesprochen werden für den Fall, dass das Vertragsverhältnis sofort aufgelöst werden kann, falls der Arbeitnehmer sich in Zukunft etwas zu schulden kommen lassen würde.