Allgemeines
§ 127 I StPO rechtfertigt eine vorläufige Festnahme, wenn der Festgenommene bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird und der Flucht verdächtigt oder die Identität nicht feststellbar ist. Es gelten also drei Voraussetzungen:
- Vorhandensein einer rechtswidrigen Tat
- auf frischer Tat ertappt
- der Flucht verdächtigt/Identität nicht feststellbar
§ 127 I StPO rechtfertigt insbesondere die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, für welche sich der Täter strafbar machen würde, falls die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Der Gesetzgeber schafft durch das vorläufige Festnahmerecht eine Ausnahmeregel. Gemäß dem Grundsatz "das Recht soll dem Unrecht nicht weichen" darf die Privatperson in Sonderfällen "Polizist spielen". Umstritten ist das Festnahmerecht bei Irrtumslage.
Irrtum
Beispiel: A sieht aus seinem Fenster auf die Straße. Plötzlich sieht er den B die Straße entlang rennen, und die ältere Frau F schreit „haltet den Dieb“. A stürmt nach draußen, holt B ein, und wirft ihn zu Boden. Dann stellt sich jedoch heraus, dass die F nicht den B meinte, sondern den C, der in die andere Richtung gelaufen war. B war lediglich gerannt, um seinen wegfahrenden Bus noch zu erwischen.
Nach einer Auffassung bleibt die Festnahme eines Unschuldigen folgenlos, denn es sei sinnwidrig Personen, die mit gutem Vorsatz handeln wollten, zu verurteilen. Einer Gegenauffassung nach ist der Festnehmer verantwortlich. So läge das Irrtumsprivileg ausschließlich bei Amtsträgern, also der Polizei in diesem Falle. Wenn ein Richter nach der zweiten Meinung urteilt, wären leichte Körperverletzung und Freiheitsberaubung folglich nicht gerechtfertigt. Im Gutachten würde jedoch, unabhängig von den zwei Auffassungen, eine Verurteilung wegen Irrtumslage und fehlendem Vorsatz grundsätzlich nicht infrage kommen.
In der Sicherheit
Sicherheitsdienstleister werden vom Gesetz wie Privatpersonen behandelt und dürfen daher keine Sonderrechte ausüben. Eine Festnahme kann auch von Sicherheitskräften ausschließlich über § 127 StPO gerechtfertigt werden. Es ist zu beachten, dass die Handlungen niemals den Rahmen des Erforderlichen überschreiten dürfen. Erforderlichkeit meint: es darf kein milderes, gleichsam effektives Mittel zur Verfügung stehen, die Gefahr abzuwenden.
Zusammenfassung
Zusammengefasst bevollmächtigt § 127 I StPO Privatpersonen in Ausnahmefällen mit polizeirechtlichen Befugnissen. Das Recht soll notfalls durch Private verteidigt werden. Die unternommenen Handlungen (ggf. Leichte Körperverletzung oder Freiheitsberaubung) müssen im Gleichgewicht mit der Tat stehen, um durch die vorläufige Festnahme gerechtfertigt werden zu können. Letztendlich wird durch geringes Unrecht eine viel größere Rechtswidrigkeit verhindert.