Die Persönliche Schutzausstattung muss in Berufen mit erheblicher Gefährdung getragen werden, wenn Risiken anders nicht minimiert werden können. Die Vorgaben zum Tragen der Schutzausstattung ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und damit verbundenen Gesundheitsvorschriften. Der Schutz bietet im Speziellen Sicherheit vor folgenden Formen von Gefährdungen:
- biologische Gefährdungen
- chemische Gefährdungen
- elektrische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Strahlung
- mechanische Gefährdungen
- thermische Gefährdungen
Schutzhandschuhe werden gemäß der Europäischen Richtlinie (89/686/EWG) in drei Klassen je nach Risiko eingeordnet. In Klasse 1 fallen Arbeitshandschuhe die bei sehr geringen Risiken getragen werden (Gartenarbeit, Putzarbeit). Zu Risikoklasse 2 gehören alle Schäden die reparabel sind. Und in Klasse 3 gehören vor allem thermische Gefährdungen (Temperaturen unter -50°C oder über 100°C), die bei Arbeiten mit Chemikalien oder der Brandbekämpfung auftreten.
Werde die Handschuhe während der Arbeit getragen, muss der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer bereitstellen, sofern bei der Tätigkeit unvermeidbare Risiken anfallen. Siehe dazu § 3 Abs. 3 Arbeitsschschutzgesetz (ArbSchG "Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen"