Verpflichtungsgeschäft

  • Das Verpflichtungsgeschäft bildet mit dem Verfügungsgeschäft ein gültiges mehrseitiges Rechtsgeschäft nach § 433 BGB.

    Der Kaufvertrag gem. § 433 I BGB begründet schuldrechtliche Pflichten zwischen Käufer und Verkäufer. Er ist ein Verpflichtungsgeschäft. Es entsteht ein vertragliches Schuldverhältnis, welches „abgewickelt“ werden muss. Der Abschluss des Kaufvertrages und dessen Erfüllung sind zwei verschiedene Rechtsgeschäfte! Zu Verpflichtungsgeschäfte zählen alle schuldrechtlichen Verträge.

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