[align=justify][size=12]Allgemeines[/size]
Oberstes Ziel einer Gerichtsverhandlung ist zu prüfen, wer in einer bestimmten Situation falsch gehandelt hat und ob man eine oder mehrere Personen für [lexicon]schuldig[/lexicon] erklären kann. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jeder Bürger hinreichende motivaktionsfähig zur Begehung einer Tat ist. Die [lexicon]Ermittlung[/lexicon] der [lexicon]Schuld[/lexicon] fällt unter die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Der subjektive Tatbestand bedeutet vereinfacht "Wissen und Wollen". Das Gericht geht der Frage nach, inwiefern der Täter sich der Tragweite seiner Handlungen bewusst war und ob er diese auch wirklich umsetzen wollte.
Ein Angeklagter kann von der [lexicon]Schuld[/lexicon] befreit werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die sich in Schuldausschließungsgründe und Entschuldigungsgründe unterteilen.
[size=12]Schuldausschließungsgründe[/size]
- § 17 Satz 1 I [lexicon]StGB[/lexicon] unvermeidbares Verbotsirrtum: Täter fehlt bei Begehung der Tat Einsicht Unrecht zu tun
- § 19 I [lexicon]StGB[/lexicon]: von der [lexicon]SCHuld[/lexicon] sind grundsätzlich alle Kinder unter 14 Jahre befreit
- § 20 I [lexicon]StGB[/lexicon]: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung
Zu den Entschuldigungsgründen fallen Ausnahmesituationen, in denen normgemäßes Handeln des Täters nicht erwartet werden kann. Auch hier unterscheidet man zwischen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen: Gegebenheit der Lage und Kenntnisse des Täters davon
[size=12]Entschuldigungsgründe nach §§ 32ff. I [lexicon]StGB[/lexicon]
[/size]- [lexicon]Aggressivnotstand[/lexicon]
- [lexicon]Defensiver Notstand[/lexicon]
- [lexicon]Entschuldigender Notstand[/lexicon]
- [lexicon]Notwehr[/lexicon]
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