Bei Ablauf der Annahmefrist verliert der Käufer das Recht, ein Rechtsgut zu dem angebotenen Preis zu erwerben. Im Allgemeinen muss der einem Anwesenden angebotene Antrag unverzüglich angenommen werden. Selbiges gilt auch für Angebote über Fernsprecher oder sonstige technische Kommunikationsmittel.
Der Antrag muss gemäß § 147 Abs. 2 BGB „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchen der Anbieter unter normalen Umständen warten würde“. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle eine sehr abstrakte Formulierung gewählt. Ein konkretes Zeitintervall ist nicht genannt. Bei Rechtsstreits würde der Richter den Paragraphen hinsichtlich der tatsächlichen Lebensumstände des Klägers juristisch auslegen. Der subjektive Ermessensspielraum von „regelmäßige Umstände“ ist an der Stelle entscheidend.
Dies gilt nicht für Annahmefristen, die der Antragende selbst formuliert hat. In diesem Fall muss sich der Käufer an den Vorgaben des Verkäufers orientieren.