Spionage

  • Unter Spionage versteht man das unbefugte Sammeln von verdeckten Informationen und Betriebsgeheimnissen. Ziel ist es sich anhand der Informationen einen Vorteil zu verschaffen.
    Der Begriff Spionage wird sowohl von staatlicher als auch wirtschaftlicher Seite aus betrieben und umfasst daher ein breites Feld. Der Begriff lässt sich je nach Anwendungskontext durch Ausdrücke wie Wirtschaftsspionage, Konkurrenzspionage, Wettbewerbsspionage, Industriespionage oder Rüstungsspionage präzisieren. Wer in Deutschland für fremde Nachrichtendienste oder Unternehmen bestimmte Bereiche ausspäht, begeht „Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit“ und macht sich gemäß §§ 93 StGB strafbar. Die für staatliche Seite betriebene Spionage meint das illegale Weitergeben von Staatsgeheimnissen. Ein Staatsgeheimnis ist in § 93 Abs. 1 StGB wie folgt definiert:


    Zitat

    Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.


    Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist in § 17 ff. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt. So können Angestellte, denen im Rahmen ihrer Beschäftigung vertrauliche Informationen anvertraut wurden, bei Missbrauch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Das gleiche Strafmaß gilt für Landesverrat.

Teilen