Unterschlagung*

  • Unter Unterschlagung versteht man gemäß § 242ff. StGB das illegitime Zueignen einer fremden, beweglichen Sache. Als beweglich gelten Dinge, die tatsächlich fortgeschafft werden können.

    Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl
    Bei einem Diebstahl muss der besagte Gegenstand "weggenommen" beziehungsweise in Gewahrsam gebracht werden. Ein Diebstahl ist somit immer mit der Begründung eines neuen Gewahrsams verbunden. Das Vergehen der Unterschlagung setzt dies nicht voraus und ein neues Gewahrsamsverhältnis wird nicht begründet, da die Sache sich bereits in der Hand des Täters befindet. Ein typisches Beispiel für § 248a StGB ist die Unterschlagung von Fundsachen. Der Finder eignet sich das Fundobjekt rechtswidrig an, wenn er keine Maßnahmen zur Identitätsfeststellung des rechtmäßigen Eigentümers trifft (siehe Fundunterschlagung).


    Anhand der begrifflichen Abgrenzung wird deutlich, dass für die Erfüllung des Strafbestandes Diebstahl wesentlich höhere kriminelle Energien vorausgesetzt werden. So fällt auch das Strafmaß unterschiedlich aus: Diebstahl kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (Unterschlagung drei Jahre).


    Siehe auch

    - Diebstahl
    - Diebstahl geringwertiger Sachen
    - Unterschlagung geringwertiger Sachen

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