Unterschlagung geringwertiger Sachen*

  • Gemäß § 248a StGB versteht man unter Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen eine Form des Antragsdelikts.

    Unter Unterschlagung versteht man das illegitime Zueignen einer fremden, beweglichen Sache. Als beweglich gelten Dinge, die tatsächlich fortgeschafft werden können.


    Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl
    Bei einem Diebstahl muss der besagte Gegenstand "weggenommen" beziehungsweise in Gewahrsam gebracht werden. Ein Diebstahl ist somit immer mit der Begründung eines neuen Gewahrsams verbunden. Das Vergehen der Unterschlagung setzt dies nicht voraus und ein neues Gewahrsamsverhältnis wird nicht begründet, da die Sache sich bereits in der Hand des Täters befindet. Ein typisches Beispiel für § 248a StGB ist die Unterschlagung von Fundsachen. Der Finder eignet sich das Fundobjekt rechtswidrig an, wenn er keine Maßnahmen zur Identitätsfeststellung des rechtmäßigen Eigentümers trifft (siehe Fundunterschlagung).


    Anhand der begrifflichen Abgrenzung wird deutlich, dass für die Erfüllung des Strafbestandes Diebstahl wesentlich höhere kriminelle Energien vorausgesetzt werden. So fällt auch das Strafmaß unterschiedlich aus: Diebstahl kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (Unterschlagung drei Jahre).


    Juristische Begriffsabgrenzung geringwertig und nicht geringwertig
    Es gibt keine exakte Definition einer geringwertigen Sache. Die Abgrenzung zwischen geringwertigen und nicht geringwertigen Sache ist der Rechtsprechung überlassen. Die Frage, ob ein durch das Delikt entstandener Schaden gering ist, richtet sich nach objektiven Kriterien. Laut einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2008 ist eine Sache als geringwertig anzusehen, wenn der Wert davon unter 50 Euro liegt. Wenn der Täter einer geringwertig unterschlagenen Sache von einem teuren Gegenstand ausgeht, ist das Maß der Geringwertigkeit überschritten, da der subjektive Tatbestand dem einer Unterschlagung nicht geringwertiger Sachen entspricht. Umgekehrt ist Unterschlagung geringwertiger Sachen nicht gegeben, wenn der Täter eine teure Sache fälschlicherweise für geringwertig hält.




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