Krisenmanagement in Deutschland

  • Das Krisenmanagement in Deutschland ist in den Artikeln 30 und 70 des Grundgesetzes (GG) in Deutschland geregelt. So unterliegt das Krisenmanagement den Ländern, sofern es sich nicht um eine Verteidigungshandlung nach Außen handelt.

    Bei besonders großflächigen Schadenslagen unterstützt der Bund die Länder in Form von Bereitstellung von Informationen, Ressourcen, Finanzmitteln oder der Beratung. Vor allem bei Fahndungen und der Beurteilung einer Gefahr kooperieren Länder und Bund. Dabei übernimmt die Bundesregierung eine koordinierende Aufgabe. In sogenannten Ressorts werden vorbeugende Maßnahmen getroffen. Bei Eintritt einer Katastrophe soll der Krisenstab ein zügiges Intervenieren ermöglichen, um den Schaden für Personen, Sachwerte und die Umwelt größtmöglich zu regulieren. In einem solchen Krisenstab werden organisatorisch-technische Vorbereitungen getroffen. Der Krisenstab bündelt die abteilungsübergreifenden Ressorts zu einer ganzheitlichen Strategie.

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