Hehlerei

  • Unter Hehlerei versteht man den Handel mit Diebesgut.

    Die Hehlerei ist eine Anschlusstat an eine vorher begangene Straftat (meist Diebstahl). Gemäß § 259 StGB stellt das Handeln mit Diebesgut eine Straftat dar. Die Hehlerei wird als Vermögensgefährdungsdelikt bezeichnet, denn der Status einer illegal erworbenen Sache wird aufrechterhalten. Die Hehlerei verschafft so Anreize zu weiteren Vermögensdelikten und wird daher bestraft.


    Tatbestand
    Ausgangspunkt ist eine kriminelle Vortat, durch die eine fremde Sache widerrechtlich angeeignet wurde. Es wird zwischen Verschaffungs- und Absatzhehlerei unterschieden:


    Verschaffungshehlerei: Der Täter verschafft sich die Beute eines anderen Straftäters. Bei dem Erwerb des Diebesguts kann es sich um einen Kauf, eine Schenkung oder einen Pfand handeln. Nimmt der Täter die Beute in Form von Erpressung in Anspruch, ist der Strafbestand gemäß § 259 StGB nicht erfüllt. Voraussetzung für Verschaffungshehlerei ist, dass der Täter vorsätzlich kriminell angeschaffte Ware kauft.


    Absatzhehlerei: Der Täter unterstützt den Vortäter einen materiellen oder finanziellen Gewinn aus der Beute zu ziehen oder setzt selbst einen Gewinn aus dem Diebesgut ab. Bereits der Versuch davon ist strafbar. Ein Absatzerfolg ist seit Oktober 2013 nicht mehr Voraussetzung für den Tatbestand der Absatzhehlerei.


    Strafmaß
    Das Strafmaß der Hehlerei wird mit Diebstahl gleichgesetzt. Der Täter wird mit einem Bußgeld oder einer Freiheitsstrafe sanktioniert.

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