Hausfriedensbruch

  • Unter Hausfriedensbruch versteht man gemäß § 123 StGB ein Antragsdelikt.

    Tatbestandsmäßigkeit
    Der zugehörige Gesetzestext zu § 123 StGB lautet:


    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


    In der Praxis wird Hausfriedensbruch häufig im Zusammenhang mit einer anderen Straftat verwirklicht. Häufig wird § 123 StGB von schwereren Tatbeständen wie Einbruch und Diebstahl verdrängt. Bei Hausfriedensbruch ist das Hausrecht verletztes Rechtsgut und somit die rechtliche Befugnis über einen privaten Bereich frei zu verfügen. Als Geschäftsraum aus § 123, 1 StGB sind Räumlichkeiten definiert, die für einen längerfristigen Betrieb bestimmter Geschäfte ausgelegt sind. Dazu gehören Büroräume, Fabriken, Läden und auch Kirmesbuden. Bei Wohnungen ist ausschlaggebend, dass diese nicht verlassen sind oder leer stehen. Sofern diese Wohnanlagen nicht eingefriedet sind, handelt es sich bei Betreten dessen nicht um Hausfriedensbruch.


    Befriedetes Besitztum
    Als eingefriedet beziehungsweise als befriedetes Grundstück gilt nach einem Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2006 „ein Grundstück bzw Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist“. Als eingefriedet gelten lediglich feste Grundstücke. Von der Definition ausgeschlossen ist also mobiles Besitztum (Pkw, Lkw, Wohnwagen, etc.). Bereits die Betretung fremder befriedeter Grundstücke kann strafbar sein. Diese befriedeten Grundstücke müssen in einem räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Haus stehen. Dazu gehören dann Grundstücke wie Vorgärten, Innenhöfe oder Plätze von Garagen. Die Grundstücke müssen in einer optisch erkennbaren Verbindung mit dem Gebäude stehen. Mithilfe von Zäunen können Grundstücke beispielsweise „eingefriedet“ werden und machen auf die Zugehörigkeit des Grundstücks zu dem Gebäude aufmerksam. Bloße Verbots- oder Warntafeln genügen nicht, denn die Umfriedung muss durch ein sichtbares physisches Hindernis hinreichend ersichtlich sein.


    Tathandlung
    Es gibt zwei Varianten der Tathandlung: Eindringen und Nichtentfernen trotz Aufforderung. Als Eindringversuch zählt bereits, wenn der Täter nur mit einem Körperteil in das Schutzobjekt gelangt. Zum Beispiel, indem ein Fuß in die Türspalte gestellt wird oder ein Arm, um die Sicherheitskette von innen zu lösen. Bei Nichtentfernen trotz Aufforderung handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Der Tatbestand ist kein aktives Tun, sondern das bewusste Unterlassen einer notwendigen Handlung.


    Schwerer Hausfriedensbruch
    Ein schwerer Hausfriedensbruch stellt nach § 124 StGB eine Straftat dar. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn sich eine Menschenmenge mit der Absicht zusammenrottet, Gewalttätigkeiten gegen eine Sache oder eine Person zu begehen. Als Personengruppe wird eine Zahl von elf oder mehr Menschen genannt.

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