Eine Hausdurchsuchung darf gemäß § 105 StPO von Richtern angeordnet werden und wenn unmittelbar „Gefahr im Verzug“ ist, auch durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei. Art. 13 GG bestimmt die Unverletzlichkeit des privaten Wohneigentums Die Hausdurchsuchung ist eine prozessuale Zwangsmaßnahme und ein Eingriff in das Grundgesetz. Dieser Eingriff benötigt daher eine Ermächtigungsgrundlage. Generell ist eine Durchsuchung, die nur der Ausforschung und dem Spionieren dient, unzulässig. Bei der Durchsuchung von Privatbesitz und Wohnungseigentum eines Verdächtigen muss ein konkreter Verdacht geäußert worden sein. Die Durchsuchung dient der Beweiserhebung und dem zielgerichteten Sichern von verdächtigen Objekten. Bei einer Wohnungsdurchsuchung müssen die Verdachte auf Tatsachen zurückgeführt werden. Eine bloße Vermutung ist nicht hinreichend und die Einleitung dieser Zwangsmaßnahme wäre nicht verhältnismäßig.
Sämtliche Gegenstände, die bei einer Durchsuchung konfisziert werden, müssen protokolliert werden. Dem Betroffenen wird eine Quittung ausgestellt. Der Verdächtige ist nicht dazu verpflichtet eine Aussage abzugeben oder etwas zu unterschreiben. Es ist zu empfehlen keine Diskussion mit den Beamten anzufangen, da alles Gesagte vor Gericht gegen einen verwendet werden kann. Bei der Durchsuchung von Wohngemeinschaften ist zu beachten, dass nur Räumlichkeiten des Verdächtigen durchsucht werden dürfen. Im Sinne des Schutzes der Privatsphäre, darf in Zimmern von Dritten nicht nach verdächtigen Gegenständen gefahndet werden.