Gefährliche Körperverletzung

  • Die gefährliche Körperverletzung ist gemäß § 224 StGB eine Straftat. Im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung wird die Art und Weise wie die Verletzung zustande gekommen ist, als besonders gefährlich angesehen.

    Das Strafmaß für gefährliche Körperverletzung beträgt mindestens ein halbes Jahr und maximal zehn Jahre. Es gibt fünf verschiedene Arten, die als gefährliche Körperverletzung anzusehen sind. Diese sind im Gesetztext § 224 StGB Abs. 1 genannt:

    (1) Wer die Körperverletzung
    1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
    2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung


    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    In Absatz eins, Nummer eins ist Gift genannt. Dies ist besonders hervorgehoben und zu den anderen gesundheitsschädlichen Stoffen gehört beispielsweise kochendes Wasser oder auch zerstoßenes Glas. Wichtig ist auch die Dosierung. Geringe Mengen an Gift, die nur zu leichtem Unwohlsein oder Übelkeit führen, erfüllen den Tatbestand nicht. Der Geschädigte muss gravierende Folgen davontragen.


    Als Waffe (Abs. 1, Nr. 2) gelten Dinge, die allein aufgrund ihrer Konstruktionsweise zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken konzipiert wurden (Pistole, Schwert, Armbrust). Als gefährliche Werkzeuge gelten Dinge, die zweckentfremdet einen erheblichen Schaden ausrichten können. Zum Beispiel ein Hammer oder eine Axt. Voraussetzung ist, dass diese Dinge beweglich sind. Eine Hauswand etwa gehört nicht in diese Kategorie, ein einzelner Ziegelstein schon.


    Ein hinterlistiger Überfall (Abs. 1, Nr. 3) liegt vor, wenn der Täter ein Opfer überfällt und aus dem Überraschungsmoment eines gewalttätigen Angriffs heraus einen Gegenstand entwendet.


    Gemäß Absatz 1, Nummer 4 erfüllt auch ein gemeinschaftlicher Angriff den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Dazu genügt bereits, wenn eine Person Gewalt ausübt und ein zweiter Täter bloß geistige Unterstützung durch Anfeuern liefert.

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