Fundunterschlagung

  • Als Fundunterschlagung bezeichnet man das Unterschlagen einer gefundenen Sache.

    Laut dem Fundrecht ist der Finder dazu verpflichtet Gegenstände, die einen Wert von über 10,00 Euro überschreiten dem Finder zurückzugeben und zur Anzeige zu bringen. Wenn der Sache kein Eigentümer zugeordnet werden kann, muss das Fundobjekt einem Fundbüro überführt werden. Meldet sich der Eigentümer dort nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten, so darf der Finder den Gegenstand behalten. Ausgenommen sind Fundobjekte an Bahnhöfen und Flughäfen.


    Rein rechtlich treten Finder eines Fundobjektes und Eigentümer in ein Schuldverhältnis. Das widerrechtliche Einstecken von herrenlosen, fremden Gegenständen wird als Unterschlagung angesehen. Dies stellt gemäß § 246 StGB eine Straftat dar. Der zugehörige Gesetzestext lautet:


    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

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