Ausbilder-Eignungsverordnung

  • Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) regelt unter welchen Voraussetzungen eine Person als Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes anerkannt wird.
    Mit Bestehen der an der IHK durchgeführten AEVO-Prüfung wird eine Person nicht automatisch als ausbildungsfähig angesehen. Die Prüfung attestiert vielmehr die nötigen pädagogischen Kenntnisse. Nach der Ausbilder-Eignungsverordnung sind zudem die notwendigen beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und die persönliche Eignung nachweispflichtig. Nach § 71 BBiG, prüfen dies die dazu zugehörigen Handwerkskammern (z. B. Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern u. a.).


    In der AEVO ist vorgesehen, dass zum Erlangen der Genehmigung ein praktischer und ein theoretischer Teil erfolgreich absolviert werden muss. Im theoretischen Teil hat der Prüfling 180 Minuten Zeit einen Multiple-Choice-Test am Computer zu beantworten. Die Daten werden dann elektronisch direkt ausgewertet. Im 30-minütigen praktischen Teil kann der Bewerber zwischen einer Präsentation vor dem Prüfungsausschuss oder der Durchführung einer ausbildungstypischen Situation wählen. In einem abschließenden Fachgespräch werden dann die Inhalte der Prüfungsteile nachbesprochen. Außerdem wird auf vier weitere Inhalte eingegangen, die vom BBiG aus verschiedenen Handlungsfeldern vorgeschrieben sind. Durch die Mindestnote „ausreichend“ ist die Eignungsprüfung bestanden.

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