Fahrlässige Körperverletzung*

  • Unter fahrlässiger Körperverletzung versteht man das fahrlässige Verletzen einer anderen Person. Der Betroffene wurde nicht in Absicht, sondern aufgrund einer Pflichtverletzung und der daraus unbeabsichtigten resultierenden Folge geschädigt.
    Eine häufige Ursache fahrlässiger Körperverletzung sind Zusammenstöße im Straßenverkehr oder Ärzten, denen ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird. Nicht jede ungewollte Körperverletzung wird vor Gericht als fahrlässige Körperverletzung angesehen und daher ist eine strafrechtliche Verurteilung auch nicht in jedem Fall gegeben. Um von einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB sprechen zu können, müssen fünf Voraussetzungen gegeben sein:


    1. Körperverletzung
    2. Die Verursachung ist auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen
    3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei fahrlässiger Körperverletzung
    4. Vorhersehbarkeit der Folgen
    5. Vermeidbarkeit der Verletzung


    Körperverletzung:
    Unter Körperverletzung versteht man sämtliche gesundheitliche Schädigungen des Betroffenen, welche durch einen Außenstehenden hinzugefügt wurden. Die Handlung des Täters muss zurechenbar sein. Das heißt, dass etwas aktiv getan oder Unterlassen wurde.


    Die Verursachung ist auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen:
    Der Täter muss eine sorgfaltswidrige und vorwerfbare Tat begangen haben. Ein Beispiel dazu ist das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit oder unsachgemäßes Abbiegen. Der Fahrer ist sich seiner Sorgfaltslosigkeit bewusst und die Tat ihm daher vorwerfbar, denn er hätte die Folgen seines Handelns vorhersehen und vermeiden können. Man spricht von einer relevanten Pflichtverletzung, wenn durch das rücksichtslose Verhalten jemand geschädigt wird.


    Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei fahrlässiger Körperverletzung:
    Als Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist das Ursache-Wirkung-Verhältnis gemeint. Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und den Folgen der Körperverletzungen. Um nach § 229 StGB strafbar gemacht werden zu können, muss die Verletzung also unbedingt auf die Pflichtwidrigkeit zurückzuführen sein. Am Beispiel des Fahrers erklärt könnte dieser also nicht haftbar gemacht werden, wenn er zwar zeitweise mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, dieses Verhalten jedoch keinen Einfluss mehr auf den Unfall ausgeübt hätte.


    Vorhersehbarkeit der Folgen:
    Der Täter muss nach seinem subjektiven Einschätzungsvermögen und durch seine Fähigkeiten in der Lage sein das Risiko seines Verhaltens einschätzen zu können. Beispielsweise das Fahren bei schlechten Witterungsbedingungen (Nebel, Regen, Schnee) mit unangepasster Geschwindigkeit.


    Vermeidbarkeit der Verletzung:
    Die Verletzung hätte vermieden werden können. Der Gesetzgeber fordert an dieser Stelle keine Vorhersehbarkeit genereller Möglichkeiten und Kausalabläufe. Unvermeidbar ist eine Körpelverletzung, wenn diese auch ohne Einflussnahme des potentiellen Täters geschehen wäre.


    Rechtswidrigkeit
    Der Täter muss sich seines Handelns oder Unterlassen bewusst sein. Er ist sich den Risiken im Klaren, die sein Verhalten mit sich bringt.


    Strafmaß
    Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB stellt einen Antragsdelikt dar. Das heißt, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird. Das Strafmaß ist mit § 223 StGB „einfache Körperverletzung“ vergleichbar. Der Täter kann mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe belegt werden. Die tatsächliche Höhe der Straferwartung orientiert sich am Ausmaß der Körperverletzung und der Schwere der Pflichtverletzung.

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