Evakuierung und Räumung
Eine Evakuierung wird häufig im Zusammenhang mit Bränden, Überschwemmungen, einer Bombendrohung oder Katastrophengebieten genannt. Häufig wird der Begriff synonymartig mit „Räumung“ verwendet. Im Gegensatz zur Evakuation meint Räumung ein nicht planmäßiges und unkontrolliert ablaufendes Räumen von Gebieten.
Bei der Anordnung einer Evakuierung haben die Betroffenen keine Wahl und müssen den Weisungen folgeleisten. Wenn Personen sich dazu entschließen sich auf eigene Verantwortung im zu verlassenden Gebiet aufhalten zu wollen, wird dies notfalls durch eine polizeiliche Zwangshandlung unterbunden. Dies wird durch die Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei begründet. Im juristischen Wortlaut handelt es sich bei einer Evakuierung um eine Summe an Platzverweisen.
Die Aufgabe der Evakuierung von größeren Gebieten wird von Truppen des Katastrophenschutzes übernommen. Zu den umweltbedingten Ursachen einer Räumung gehören:
- Vulkanausbrüche
- Überschwemmungen
- Tsunamis
- Erdbeben
- Wirbelstürme
Zu den durch Menschen verursachten Ereignissen gehören zum Beispiel:
- Krieg
- Industrieunfälle
- Verkehrsunfälle (insbesondere für Land-, See- und Luftfahrzeuge)
- Brände
- Bombendrohungen
- terroristische Anschläge
- Nukleare Verseuchungen
Evakuierung von Gebäuden
Die häufigste Ursache für die Evakuierung von Gebäuden ist auf Brandfälle zurückzuführen. Der Arbeitgeber ist nach § 3 ArbSchG dazu verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Bereitstellung an Maßnahmen in Ausnahmesituationen. Es müssen notwendige Mittel zur Verfügung gestellt und Maßnahmen in Form eines Sicherheitskonzeptes erstellt werden. Nach § 10 ArbSchG muss die Verbindung zu einer außerbetrieblichen zugehörigen Stelle gegeben sein. Es müssen außerdem Beschäftigte benannt werden, die im Fall einer Evakuierung bestimmte Aufgaben zu erledigen haben und Verantwortung übernehmen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Flucht- und Rettungswege aufstellen, entsprechende Übungen durchführen (ArbStättV) und Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufstellen (12. BImSchV).
Die Evakuierung ist Teil eines ganzheitlichen Notfallkonzeptes. Für die Umsetzung davon ist eine Gefährdungsbeurteilung grundlagengebend. Darüber hinaus erhöht das Aufstellen von Alarmplänen, Ausschilderungen von Flucht- und Rettungswegen, die Brandschutzordnung sowie ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan die Sicherheit. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung werden vorbeugende Maßnahmen getroffen. So werden Brandrisiken erfasst und die Standorte von leichtentzündbaren Materialien und Druckbehältern besonders streng überprüft.
Durch Fluchtübungen werden die getroffenen Maßnahmen von den Beschäftigten verinnerlicht. Nur durch regelmäßiges Durchführen dieser Übungen ist ein Evakuierungskonzept wirklich wirkungsvoll. Ein grünes Piktogramm macht auf Sammelplätze aufmerksam, an denen sich die Betroffenen treffen (siehe Abb. 1 Piktogramm).