Allgemeines
Ein Ermittlungsverfahren darf eingeleitet werden, wenn es deutliche Hinweise gibt, die auf eine rechtswidrige Tat schließen lassen oder eine Anzeige abgegeben wurde (Legalitätsprinzip). Die Staatsanwaltschaft ist als einzige Institution dazu berechtigt und gleichzeitig verpflichtet ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Nach § 153 StPO darf die Staatsanwaltschaft ein Verfahren jederzeit wieder einstellen oder besondere Weisungen und Regelungen erteilen, falls es sich um ein Verfahren unter Interesse der Öffentlichkeit handelt. Aufgrund dieser Berechtigungen wird die Staatsanwaltschaft auch als Herrin der Ermittlungsverfahren bezeichnet. In der Praxis übernimmt die Polizei das Verfahren. Im Sinne der Objektivität muss die Polizei sowohl belastende als auch entlastende Fakten sammeln. Dies geschieht anhand von Beweisen in der Kriminalistik und dem Erforschen von Umständen, möglichen Motiven und Hintergründen des potentiellen Täters.
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
Wenn eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet wurde, werden die Akten mit dem Geschäftszeichen „UJ“ belegt und als „UJs-Sachen“ vermerkt .Anzeigen gegen einen konkreten Beschuldigten werden als „Js-Aktenzeichen“ hinterlegt. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens werden verschiedene Arten von Beweisen gesammelt. Es gibt den Zeugenbeweis, den Sachverständigenbeweis, den Urkundenbeweis und den Augenscheinbeweis. Als Zeugen werden hauptsächlich Opfer und Geschädigte sowie Angehörige befragt. Durch eine Vorladung kann die Staatsanwaltschaft dazu verpflichten, einen Termin bei der Polizeistelle wahrzunehmen. Die Personen sind jedoch nicht zu einer Aussage verpflichtet. Bei einem konkreten und begründeten Verdacht anhand von Fakten sind zahlreiche Zwangsmaßnahmen möglich: zum Beispiel Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen und der Einsatz technischer Mittel.
Vernehmung des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat in jedem Fall das Recht, dass ihm der Strafvorwurf, erhobene Beweismittel und Verdachtsmomente mitgeteilt werden. Nach § 163a StPO muss dem Beschuldigte auf dessen Wunsch rechtliches Gehör gewährt werden. Außerdem darf sich die Person zu den Vorwürfen äußern und Stellung beziehen. Ein weiteres Recht des Beschuldigten ist die Beantragung weiterer Beweiserhebungen zum Sammeln entlastender Fakten.
Festnahme des Beschuldigten
Der Beschuldigte wird bei identifizierter Schuldhaftigkeit vorläufig festgenommen, um sicherzustellen, dass der Betroffene sich dem Strafverfahren nicht entziehen kann. Die Festnahme ist eine Zwangsmaßnahme und soll eine Flucht und das Vernichten von belastenden Beweisen verhindern. Die Festnahme wird außerdem zum Schutz des Opfers/Geschädigten durchgeführt.
Bei der Festnahme handelt es sich um eine Untersuchungshaft, die nur ein Richter verordnen darf. Nach spätestens drei Monaten muss geprüft werden, ob eine erneute Untersuchungshaft erforderlich ist. Hierbei spielen auch die Kriterien der Zuverlässigkeit und Erfordernis im Hinblick auf die Schwere der rechtswidrigen Tat eine Rolle. Bei Nichterfüllung dieser Kriterien, muss eine Freilassung umgehend angeordnet werden.
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Ist die Beweiserhebung abgeschlossen und der Beschuldigte hatte das Recht sich in vollem Umfang zu äußern, gibt es drei Möglichkeiten:
- Das Verfahren wird mangels fehlender Beweisgrundlage eingestellt
- Einstellung des Verfahrens aufgrund eines geringfügigen Delikts (Opportunitätsprinzip)
- Erhebung öffentlicher Klage
Ermittlungen privater Detektive
Detektive sind normale Gewerbetreibende und werden daher auch als Privatermittler bezeichnet. Ziel ist es, gerichtlich verwendbares Beweismaterial zu sammeln. Ein Privatermittler genießt keine Hoheitsrechte und darf sich im Rahmen seiner Ermittlungsarbeit nur auf Handlungen beschränken, die mit dem „Jedermannsrecht“ vereinbar sind. Dazu gehört beispielsweise das Observieren von Personen. Vor Gericht tritt der Detektiv als gewöhnlicher Zeuge auf und versucht den Richter anhand seiner fundierten Informationen im Interesse des Klägers von einer begangen Straftat zu überzeugen.