Anwendung findet der Begriff Entschuldigungsgrund beispielsweise in § 35 StGB „Entschuldigender Notstand.“ Dies berechtigt Personen, die einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind, die Gefahr durch eine ursprünglich rechtswidrige Handlung zu beseitigen. Weitere Entschuldigungsgründe können falsche Dienstanweisungen, Befehle oder Anordnungen darstellen. Außerdem ist die Fahrlässigkeit im Individualfall ein entschuldigender Umstand.Gründe, die zur völligen Straffreiheit führen sind:
- Unvermeidbarer Verbotsirrtum (siehe § 35 StGB)
- Schuldunfähigkeit