Entschuldigender Notstand

  • Der entschuldigende Notstand ist nach § 35 StGB ein Rechtfertigungsgrund für das Begehen einer Straftat, um damit eine Gefahr für das eigene Leben abzuwenden.

    Die Voraussetzungen für einen entschuldigenden Notstand ist eine gegebene Notstandlage.


    Zum Beispiel:
    - Gefahr für Leib und Leben
    - Gefahr der Freiheit


    Die gegebene Gefahr muss gegenwärtig sein (Gegenwärtigkeit der Gefahr) und eine unmittelbare Bedrohung für die angegriffene Person darstellen. Gegenwärtig bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes hoch ist. Der Freiheitsbegriff ist im Sinne von § 35 StGB nur auf die Freiheit der Fortbewegung zu beschränken. Eine Beschneidung der Willensfreiheit ist nicht hinreichend. Die Notstandshandlung darf durchgeführt werden, um neben dem eigenen Leben auch das Leben nahestehender Personen (Freunde und Familie) zu schützen.


    Beispiel für § 35 StGB:
    Person A bleibt in einem Fahrstuhl stecken und befreit sich durch gewaltsames Aufbrechen der Fahrstuhltüren.


    Der Gesetzestext von § 35 StGB lautet:

    (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.


    (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


    Die Vorschrift dieses Paragraphen beruht auf der Interessenabwägung und der Unzumutbarkeit. Dies bedeutet, dass aufgrund des Selbsterhaltungstriebs oder der Beziehung zu nahestehenden Personen, der Schuldvorwurf für eine bei der Verteidigung begangene Straftat nicht ausreichend ist und durch die Umstände vermindert wurde. Dies wird juristisch mit der „seelischen Zwangslage“ und der „Unrechtsverminderung“ durch die Rettungshandlung argumentativ begründet.


    Irrtumslage
    Denkt eine Person fälschlicherweise sie befände sich in einer vermeidlichen Notstandslage und begeht aufgrund dessen eine kriminelle Handlung gibt es zwei Fälle, die eintreten können:


    Unvermeidbarkeit des Irrtums: Straflosigkeit
    Vermeidbarkeit des Irrtums: Strafmilderung

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