Die private Sicherheitsbranche arbeitet auf Basis des sogenannten „Jedermannsrechts“. Durch § 127 StPO „vorläufige Festnahme“ geht die Eigensicherung als Schutz vor Gefahren am eigenen Leib hervor. Wenn beispielsweise die Sicherheitskraft beim Abtasten einer Person bemerkt, dass derjenige eine Waffe mit sich trägt, besteht eine Gefahr und ein unmittelbarer Angriff ist nicht auszuschließen. Durch die Bedrohung kommt die Fachkraft in eine Notwehrlage und ergreift Maßnahmen. Die Sicherheitskraft darf in der Annahme des hohen Risikos für den Eigenleib die durchsuchte Person entwaffnen. Die Verteidigungshandlungen müssen immer im Rahmen des erforderlichen bleiben und dürfen nur bei Gegenwärtigkeit der Gefahr durchgeführt werden.
Die Eigensicherung ist an eine Reihe von Vorschriften geknüpft. Im Sinne des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG) hat ein Unternehmer verschiedene Pflichten zu erfüllen:
- Unmittelbar vor Einsatzbeginn muss die Ausrüstung geprüft werden.
- Die Einsatzfahrzeuge werden auf Betriebs- und Verkehrssicherheit überprüft.
- Sämtliche Einsatzmittel müssen auf dessen Funktionsfähigkeit überprüft werden.
- Der Betriebszustand und der Umgang mit Waffen und Munition muss geübt werden.
- Der Einsatz mit Diensthunden muss regelmäßig (z. B. jährlich) geübt werden.
Die Mittel der Eigensicherung sind nicht mit Waffen oder sonstigen Notwehrmitteln zu verwechseln, die nur dann angewandt werden, wenn eine einfache Eigensicherung nicht mehr ausreicht und Eigenschutz erforderlich ist. In der Sicherheitsbranche zählen zu den Mitteln der Eigensicherung passive Kontroll- und Kommunikationsgeräte. Zum Beispiel mobile Fernsprechanlagen im Wachdienst oder willensunabhängige Signalgeber bei persönlichen Zwangslagen.
Eigensicherung bei der Polizei:
Die Polizei erachtet die Eigensicherung als so grundlegend, dass ihr sogar ein eigener Leitfaden gewidmet wurde (Nr. 371). Begrifflich wird darin zwischen der Eigensicherung gegen Gefahren und den Schutz, der im Rahmen von Gefahren gegen andere Personen gegeben wird unterschieden.