Diebstahl

  • Unter Diebstahl versteht man die widerrechtliche Aneignung einer fremden, beweglichen Sache. Dazu zählen auch Tiere. Energie zählt mangels Körperlosigkeit nicht als Sache.

    Diebstahl stellt nach § 242 StGB eine Straftat dar. Als Tathandlung gilt die Wegnahme der Sache. Der gestohlene Gegenstand wird in Gewahrsam gebracht und der Kriminelle übt die Sachherrschaft darauf aus. Dies ist gegeben, wenn der Besitzer ohne große Hindernisse und räumliche Distanz die Kontrolle auf die gestohlene Sache ausübt. Durch den Diebstahlvorgang wird ein neues Gewahrsamsverhältnis begründet. § 242 StGB lautet:


    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    Eine Sache gilt als fremd, wenn diese einem Eigentümer zuzuordnen oder der Täter nicht Alleineigentümer ist. Der Gegenstand darf also nicht herrenlos sein, um im Sinne von § 242 StGB eine Straftat ausführen zu können. Ein wildes Tier beispielsweise ist keinem Eigentümer zuzuordnen und ein Diebstahl davon nicht möglich. Als beweglich zählen nach juristischer Definition auch Dinge die ursprünglich zwar nicht beweglich sind, aber beweglich gemacht werden können. Zum Beispiel eine Pflanze, die aus dem Boden herausgerissen wird. Die Grenzen zwischen Betrug und Diebstahl sind teilweise fließend. Eine Abgrenzung etwa zwischen Trickdiebstahl und Dreiecksbetrug ist je nach Fall strittig.


    Um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen, genügt bereits das Handeln aus Vorsatz. Daher ist auch schon der versuchte Diebstahl strafbar. Der Täter muss sich im Vorfeld zur Ausführung der Straftat entschieden haben. Dies ist gegeben, wenn zur Tat drängende Motive die hemmenden überwiegen. Eine Konkretisierung auf eine bestimmte Sache ist nicht erforderlich. Der subjektive Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter sich auch nur dazu entschließt mitzunehmen, was er findet. Neben dem bloßen Vorsatz muss die sogenannte Zueignungsabsicht vorliegen. Diese Absicht wird vom Gesetzesgeber wie folgt definiert:


    „In der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, handelt, wer die Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten wenigstens vorübergehend anzueignen und den Vorsatz hat, sie dem Eigentümer dauerhaft zu entziehen.“


    Durch die Zueignungsabsicht unterscheidet sich der Diebstahl von der bloßen Gebrauchsanmaßung. Das heißt, dass der Rückgabewille der Sache fehlt. Die Zueignung ist im Falle eines Diebstahls immer rechtswidrig. Der Täter kann niemals Eigentum an der Sache erlangen. Auch der Kauf eines gutgläubigen Kunden, welcher denkt, dass der Dieb rechtmäßiger Besitzer ist, muss die Sache an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeben.


    Siehe:
    - Diebstahl mit Waffen


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