Als Waffe können auch gewöhnliche Gegenstände gelten, wenn diese bei unsachgemäßer Verwendung ein Gefahrenpotential darstellen. Diese Gegenstände bezeichnet man als gefährliches Werkzeug. Im engeren Sinne zählen zum bewaffneten Diebstahl nach § 244 StGB nur Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung dazu in der Lage sind, einer Person erhebliche Verletzungen zuzuführen. Voraussetzung ist, dass beim Führen des Gegenstandes der Täter ein konkretes Verwendungsbewusstsein hat. Ein Einsatzwille muss nicht gegeben sein. Im Sinne des Waffenrechts gelten Schusswaffen, gekorene Waffen und technische Waffen als Waffe. Zu den sonstigen Werkzeugen zählen Gegenstände, die keine Verletzungen anrichten können. Diese Dinge sind objektiv ungefährlich. Dazu gehören beispielsweise Fußfesseln oder Knebelungsmittel. Auch Scheinwaffen gehören in die Kategorie der sonstigen Gegenstände. Als Scheinwaffe werden Gegenstände bezeichnet, die ein Gefahrenpotential bloß vortäuschen können.
Bereits der versuchte Diebstahl mit Waffen ist strafbar. Das Strafmaß für bewaffneten Diebstahl beträgt nach § 244 StGB Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren betragen.