Diebstahl geringwertiger Sachen

  • Diebstahl geringwertiger Sachen ist ein Antragsdelikt und wird daher nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Die Ausnahme ist, wenn ein großes öffentliches Interesse zur Verfolgung der Tat besteht.

    Der Begriff Diebstahl geringwertiger Sachen wurde in der Strafrechtsreform von 1975 eingeführt. Ziel davon ist, die Behörden von der großen Zahl an Bagatelldelikten zu entlasten. Ein sich häufig wiederholendes Beispiel für den Diebstahl geringwertiger Sachen ist der Ladendiebstahl. Der Einzelhandel beklagt dadurch Verluste in Milliardenhöhe. 2014 verzeichnete die Branche eine Inventurdifferenz von circa 3,9 Milliarden Euro.


    Abgrenzung
    Es gibt keine exakte Definition einer geringwertigen Sache. Die Abgrenzung zwischen geringwertigen und nicht geringwertigen Sache ist der Rechtsprechung überlassen. Die Frage, ob ein bei einem Diebstahl entstandener Schaden gering ist, richtet sich nach objektiven Kriterien. Laut einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2008 ist eine Sache als geringwertig anzusehen, wenn der Wert davon unter 50 Euro liegt. Wenn der Täter beim Diebstahl einer geringwertigen gestohlenen Sache von einem teuren Gegenstand ausgeht, ist das Maß der Geringwertigkeit überschritten, da der subjektive Tatbestand dem eines Diebstahls nicht geringwertiger Sachen entspricht. Umgekehrt ist ein geringwertiger Diebstahl nicht gegeben, wenn der Täter eine teure Sache fälschlicherweise für geringwertig hält.


    Rechtsfolgen
    Die Rechtsfolgen für Diebstahl geringwertiger Sachen sind nicht definiert, denn zu dieser Form von Diebstahl wurde kein eigener Strafbestand geschaffen. Der Täter bekommt in der Regel Hausverbot und muss eine Geldstrafe bezahlen.

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