Aggressivnotstand

  • Der Begriff „Aggressivnotstand“ (§ 904 BGB) steht in Zusammenhang mit unmittelbar gegenwärtigen Gefahren. Das heißt, wenn sofortige Abhilfe erforderlich ist, darf die Gefahr auch mit Verwendung fremder Gegenstände abgewehrt werden. Der Eigentümer muss dies dulden.

    Die Voraussetzungen, um von einem aggressiven Notstand zu sprechen, sind also die Gefahr eines Rechtsgutes und die Gegenwärtigkeit der Gefahr. Falls dabei eine fremde Sache zu Schaden kommt, wird dies durch § 904 (Notstandshandlung) legitimiert. Dabei ist zu beachten, dass diese Beeinträchtigung erforderlich für die Gefahrenabwehr ist und der dabei entstehende Schaden verhältnismäßig klein gegenüber dem drohenden Schaden sein muss.


    Beispiel: Herr Müller geht spazieren. Ein Hund rennt auf ihn zu und möchte ihn beißen. Um die Gefahr abzuwehren, reißt Herr Müller aus einem nahegelegenen Zaun eine Latte heraus und vertreibt den Hund. Der Eigentümer des Zauns hat in dieser Situation nicht das Recht, es Herrn Müller zu verbieten die Latte zur Verteidigung seines Lebens zu nehmen.


    Bei einer nur drohenden Gefahr für ein Rechtsgut durch eine fremde Sache, spricht man von einem „defensiven Notstand“. Im Unterschied zum Aggressivnotstand steht die Gefahr nicht unmittelbar bevor. In diesem Fall darf ausschließlich der Gegenstand beeinträchtigt werden, welcher die Gefahr hervorruft. Bei der Entstehung eines Schadens von fremden Gegenständen ist die Haftung umstritten. Zwar stellt die Notstandshandlung durch den Rechtfertigungsgrund keine Rechtswidrigkeit dar, doch der Eigentümer hat den Anspruch auf Schadensersatz. Es wird die vorherrschende Meinung vertreten, dass der Schädiger selbst zum Ersatz verpflichtet ist. Gleiches gilt für denjenigen, der irrtümlich annimmt sich in einer Notstandslage zu befinden.

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