DGUV Vorschrift 23 besteht aus 29 Paragraphen und ist in fünf Kapitel gegliedert:
- Geltungsbereich
- Gemeinsame Bestimmungen
- Besondere Bestimmungen für Geldtransporte
- Ordnungswidrigkeiten
- Inkrafttreten
Die Kapitel beinhalten die für Unternehmer und Arbeitnehmer geltenden Schutzziele zur Verhinderung von Unfällen am Arbeitsplatz. Unternehmer sind dazu verpflichtet, Gefahren zu vermeiden beziehungsweise Gefahrenstellen ausreichend abzusichern. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass nur berechtigte und angemessen qualifizierte Angestellte eine Tätigkeit in der Sicherheit ausüben. Durch Dienstanweisungen werden den Arbeitskräften Verhaltensmaßnahmen und die Weitergabe von Mängeln und Gefahren vermittelt (§ 4). Die Einhaltung der Vorschrift 23 ist unabdingbar. Es gilt zudem ein absolutes Verbot berauschender oder alkoholischer Mittel vor und während der Arbeitszeit (§ 5).
Das Kapitel „Gemeinsame Bestimmungen“ stellt den mit Abstand größten Teil der Vorschrift 23 dar. Die Paragraphen 2 bis 23 beinhalten unter anderem die Ausrüstung einer Sicherheitskraft, das Führen von Hunden und Schusswaffen, sowie die Aufbewahrung von Munition und die Haltung von Wachhunden.