Der Begriff Defensivnotstand wird auch als „Sachwehr“ bezeichnet. Um von einer Notstandslage sprechen zu können, müssen drei grundlegende Voraussetzungen gegeben sein:
- eine von einer Sache oder Person ausgehende Gefahr
- die Gefahr richtet sich an ein rechtlich geschütztes Gut
- gegenwärtige oder drohende Gefahr
Das Beschädigen oder Zerstören eines Sachgutes in einer defensiven Notstandshandlung ist dann legitim, wenn es aufgrund des Gefahrenbestandes erforderlich ist. Die Verteidigungsmittel müssen für den Zweck geeignet sein. Außerdem darf die Gewaltanwendung dabei nicht unverhältnismäßig hoch sein und muss sich der Gefahrenlage anpassen. So ist die Tötung eines Rassehundes nicht rechtfertigend, wenn damit eine Schokolade gerettet werden soll. Bei einem bevorstehenden Beißangriff hingegen, wäre dies im Sinne von § 228 BGB legitim. Der angerichtete Schaden darf nicht höher als die sonst bevorstehende Beschädigung sein.
Siehe:
- Aggressivnotstand
- Notwehr