Abstrakte Gefahr

  • Eine abstrakte Gefahr meint vorhandenes Gefährdungspotential.

    Der Begriff findet im Polizeiwesen und im Strafrecht Anwendung. Im juristischen Sinne versteht man unter einer Gefahr generell einen, durch eine beliebige Ursache eingetretenen, ungewöhnlicher Zustand, der sich ohne Eingriff von außen in einen Schaden für ein Rechtsgut umwandeln kann.
    Und diese Gefahr wird als abstrakt bezeichnet, wenn Gefahrenpotential vorhanden ist. Ein sofortiger Handlungsbedarf ist in diesem Fall nicht erforderlich.


    Beispiel: Der gedachte Sachverhalt Rauchen in der Nähe von Treibstofflagern ist dazu geeignet zur Entzündung von Treibstoff und damit einem Schaden zu führen. Daher ist das Rauchen in der Nähe von Treibstofflagern abstrakt gefährlich.


    Der Gegenbegriff dazu ist die „konkrete Gefahr“. Im Polizeirecht darf seitens der Beamten nur bei unmittelbarer Gefahr eingegriffen werden. Im Strafrecht hingegen genügt schon eine abstrakte Gefahr, um den Strafbestand eines Gefährdungsdeliktes zu erfüllen. Die Polizei kann nur bei konkreter Eingriffsgrundlage Zwangsmaßnahmen durchführen.

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