- Verfolgung eines politischen Ziels
- Auftragstat einer terroristischen Vereinigung (zum Beispiel eine Erpressung, um die Freilassung eines Inhaftierten zu erzwingen)
- Der Täter ist geistig verwirrt
- Persönliche Probleme und Wut, die an Dritten ausgelassen werden soll
In den meisten Fällen hat der Täter in Wahrheit keinen detonationsbereiten Sprengstoff platziert. Eine Bombendrohung führt häufig zu Angst, Panik und Aufmerksamkeit. Der Täter bewirkt ein großes Chaos und Grundsatzdiskussionen über die Sicherheitslage schließen sich der Tat an. Gemäß § 126 StGB stellt eine Bombendrohung eine Straftat dar. Der zugehörige Gesetzestext lautet:
(1) "Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft."
(2) "Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor."
Tritt eine Bombendrohung ein, orientiert sich das Verhalten an einen vorher eingeübten Notfallplan. Das Risiko der Bombendrohung ist Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes und Maßnahmen sollten im Risikomanagement abgesprochen werden. Der Notfallplan für eine Bombendrohung konkret beinhaltet vier wichtige Aspekte:
1. Prüfung der Ernsthaftigkeit der Drohung (wenn möglich)
2. Durchsuchungspläne zum finden der angeblichen Bombe
3. Evakuierungsmaßnahmen
4. Verhaltensregeln für den Fall, dass ein verdächtiger Gegenstand gefunden wird
Im Notfallplan sind neben der Schrittabfolge auch Zuständigkeiten koordiniert. Es muss für jeden Beteiligten ersichtlich sein, welche Aufgabe er in der Gefahrensituation zu erfüllen hat. Bei einer telefonischen Bombendrohung muss geklärt werden, welche Fragen dem Anrufer gestellt werden. Unmittelbar danach wird das Gespräch an die Sicherheitszentrale weitergeleitet. Diese prüft die Glaubhaftigkeit des Anrufs anhand mehrerer Kriterien.
Gründe, die gegen eine ernste Drohung sprechen:
- Der Täter wirkt während des Gesprächs verwirrt
- Der Täter ist erkennbar alkoholisiert
- Im Hintergrund ist lautes Lachen hörbar
- Stimmte eines kleinen Kindes erkennbar
- Der Anrufer nennt keinen konkreten Grund für die Drohung und reagiert auch auf Fragen danach nicht
Gründe, die für eine ernste Drohung sprechen:
- Der Täter klingt sich seiner Tat sehr sicher
- Der Täter gibt klare und deutliche Hinweise
- Der Täter nennt ein exaktes und stimmiges Tatmotiv
- Der Täter macht exakte Angaben über die Funktionsweise der Bombe
Auch, wenn die Kriterien gegen eine ernst gemeinte Bombendrohung sprechen, ist die Gefahr angesichts ihrer hohen Dimension auf jeden Fall als Notfall zu werten. Im konkreten Fall einer Bombendrohung und bei Fund eines verdächtigen Gegenstandes, kann das Geschehen nach folgendem Ablaufszenario erfolgen:
- Erste, kleinräumige Absperrung nahe des Fundorts
- Untersuchung des Objekts per Inaugenscheinnahme und mithilfe eines Sprengstoffspürhundes
- Bewertung der Gesamtumstände (Adressaufkleber, Fund und gleichzeitiger Eingang einer Bombendrohung)
- Evtl. Hinzuziehen eines Sprengstoffexperten/Bombenspezialisten zur Bewertung der Gefährdung
- Entscheidung über Ausmaß der Absperrung bzw. Räumung
Bei der Entschärfung muss entschieden werden, ob die Bombe in einem Implosionsbehälter zur Detonation gebracht werden soll. An Flughäfen gibt es extra Vorrichtungen für die Aufbewahrung sprengstoffhaltiger Objekte, wo sie ohne Gefährdung Dritter geöffnet werden können. Bei Objekten, die nicht bewegt werden können, muss die Untersuchung beziehungsweise Entschärfung vor Ort stattfinden. Dies geht mit einer Teil- oder Komplettevakuierung einher.